Buchhaltungssoftware in Österreich: worauf EPU achten
Von Bernhard Götzendorfer, Stand:
Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Was eine Software für dein EPU können muss
EPU steht für Ein-Personen-Unternehmen. Die Pflichten aus dem Gesetz richten sich an dich, nicht an dein Programm. Ein Programm nimmt dir aber Arbeit ab und zeigt Fehler, bevor sie beim Finanzamt ankommen. Diese Punkte prüfst du.
Rechnungen: Auf eine Rechnung gehören unter anderem Name und Anschrift von dir und deiner Kundschaft sowie Menge und Art der Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG). Dazu kommen der Tag der Leistung, das Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag, das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Nummer. Ein gutes Programm meldet eine fehlende Angabe, bevor du ausstellst.
Bei einem Gesamtbetrag bis € 400 genügen weniger Angaben. Das ist die Kleinbetragsrechnung (§ 11 Abs. 6 UStG). Name und Anschrift deiner Kundschaft dürfen dann fehlen. Entgelt und Steuerbetrag stehen in einer Summe, dazu der Steuersatz. Das Programm sollte dir diese kurze Form anbieten, wenn sie erlaubt ist.
Kleinunternehmer: Kleinunternehmer bist du, wenn deine Umsätze im Vorjahr € 55.000 nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr um höchstens 10 %, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende. Dann ist dein Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Auf die Rechnung kommt statt der Steuer ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG). Die kurze Form der Kleinbetragsrechnung darfst du als Kleinunternehmer bei jedem Betrag verwenden (§ 11 Abs. 6 UStG). Das gilt nicht bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern und nicht, wenn die Steuerschuld auf deine Kundschaft übergeht. Steht auf einer Rechnung an ein anderes Unternehmen trotzdem ein Steuerbetrag, schuldest du ihn. Das gilt allein wegen der Rechnung, bis du sie berichtigst (§ 11 Abs. 12 UStG). Das Programm sollte den Hinweis setzen und deinen Umsatz zur Grenze von € 55.000 mitzählen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Mit ihr ermittelst du deinen Gewinn, also deine Betriebseinnahmen minus deine Betriebsausgaben. Du darfst so rechnen, wenn du nicht zur Buchführung verpflichtet bist und auch freiwillig keine Bücher führst (§ 4 Abs. 3 EStG). Dafür hältst du jede Einnahme und Ausgabe mit Datum und Beleg fest. Ein Programm sollte beides zusammen speichern.
Als Einzelunternehmen musst du nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) erst Bücher führen und bilanzieren, wenn die Umsatzerlöse eines Betriebs in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über € 700.000 liegen. Die Pflicht beginnt dann mit dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Liegst du in einem Jahr um mindestens € 300.000 darüber, beginnt sie schon im folgenden (§ 189 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 UGB). Freie Berufe sind davon ausgenommen (§ 189 Abs. 4 UGB). Eine GmbH bilanziert immer (§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB). Kommst du in die Nähe dieser Grenze, frag nach, ob das Programm auch doppelte Buchhaltung kann.
UVA: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, kurz UVA, meldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer für einen Monat oder ein Quartal. Sie ist grundsätzlich am 15. des zweitfolgenden Monats fällig (§ 21 Abs. 1 UStG). Lag dein Umsatz im Vorjahr bei höchstens € 100.000, ist das Quartal dein Zeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG). Du kannst stattdessen den Monat wählen, indem du für Jänner rechtzeitig eine UVA abgibst. Übermittelt wird elektronisch, grundsätzlich über FinanzOnline, das Online-Portal der Finanzverwaltung. Das amtliche Formular heißt U30 (§ 21 Abs. 1 UStG, USP Umsatzsteuervoranmeldung). Ob du einreichen musst, hängt von deinem Umsatz und deinem Steuerstatus ab. Das Programm sollte die Kennzahlen für deinen Zeitraum rechnen und dir eine Datei für FinanzOnline geben oder die Werte zum Übertragen zeigen.
Aufbewahrung: Bücher, Aufzeichnungen und Belege bewahrst du sieben Jahre auf (§ 132 Abs. 1 BAO). Für die Durchschrift jeder Rechnung, die du ausstellst, gilt dieselbe Frist (§ 11 Abs. 2 UStG). Die Frist läuft ab dem Ende des Kalenderjahres. Elektronisch aufbewahren darfst du, wenn sich alles bis zum Ende der Frist jederzeit vollständig, geordnet, inhaltsgleich und bei Papierbelegen auch urschriftgetreu wiedergeben lässt (§ 132 Abs. 2 BAO). Will das Finanzamt Einsicht, stellst du auf deine Kosten bereit, was zum Lesen der Daten nötig ist (§ 132 Abs. 3 BAO). Für das Programm heißt das: Achte darauf, dass du deine Daten und Belege herunterladen kannst. Dann kommst du auch nach einem Wechsel an alles.
Steuerberatung: Arbeitest du mit einer Steuerberatung, braucht sie deine Zahlen in einer Form, die ihr Programm einlesen kann. Welche Datei sie braucht, legt ihr Programm fest. Ein Programm hilft, wenn es eine Datei für das Programm deiner Steuerberatung erstellt oder ihr einen eigenen Lesezugang gibt. Frag deine Steuerberatung vorher, welche Datei sie braucht.
| Anforderung | Grundlage | Woran du es erkennst |
|---|---|---|
| Rechnung mit Pflichtangaben | § 11 Abs. 1 Z 3 UStG | meldet eine fehlende Angabe, bevor du ausstellst |
| Kleinbetragsrechnung bis € 400 | § 11 Abs. 6 UStG | bietet die kurze Form an, wenn sie erlaubt ist |
| Hinweis für Kleinunternehmer | § 6 Abs. 1 Z 27 und § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG | setzt den Hinweis und zählt deinen Umsatz zur Grenze von € 55.000 mit |
| Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | § 4 Abs. 3 EStG | jede Einnahme und Ausgabe steht mit Datum und Beleg zusammen |
| Grenze zur Buchführungspflicht | § 189 UGB | du weißt, ob das Programm auch doppelte Buchhaltung kann |
| UVA über FinanzOnline | § 21 UStG, USP | rechnet die Kennzahlen für deinen Zeitraum und gibt dir eine Datei oder die Werte |
| Aufbewahrung sieben Jahre | § 132 BAO, § 11 Abs. 2 UStG | du kannst alle Daten jederzeit als Datei herunterladen |
| Datei für die Steuerberatung | richtet sich nach ihrem Programm | eine Datei für ihr Programm oder ein eigener Lesezugang |
Was getrennt bleibt
Registrierkasse: Nimmst du bar oder mit Karte ein, kann eine Registrierkasse Pflicht werden. Dafür braucht es zwei Grenzen: € 15.000 Jahresumsatz je Betrieb und mehr als € 7.500 Barumsätze dieses Betriebs im Jahr (§ 131b Abs. 1 BAO). Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem du die Grenzen zum ersten Mal überschreitest (§ 131b Abs. 3 BAO). Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zählen dabei als bar. Die Kasse braucht eine Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation (§ 131b Abs. 2 BAO). Sie ist ein eigenes Gerät oder System. Ein Buchhaltungsprogramm ersetzt sie nicht, und die Kasse ersetzt nicht die Buchhaltung.
Lohnverrechnung: Sie kommt erst dazu, wenn du jemanden anstellst. Sie ist eine eigene Aufgabe mit eigenen Abrechnungen. Solange du allein arbeitest, brauchst du dafür kein Programm.
Doppelte Buchhaltung: Bücher mit Bilanz brauchst du als Einzelunternehmen im Gewerbe erst über der Grenze aus dem UGB. Darunter darfst du bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bleiben (§ 4 Abs. 3 EStG). Führst du freiwillig Bücher, gilt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für dich nicht mehr.
Worauf du beim Ausprobieren achtest
Teste mit Fällen aus deinem Alltag, nicht nur mit der Vorführung. Diese Schritte zeigen schnell, ob ein Programm zu dir passt.
- Leg einen Testkunden an und schreib eine Rechnung. Lass dabei den Tag der Leistung weg. Das Programm sollte dich vor dem Ausstellen darauf hinweisen.
- Bist du Kleinunternehmer, stell deinen Status ein. Prüf, ob auf der Rechnung der Hinweis auf die Steuerbefreiung steht und kein Steuerbetrag.
- Erfass eine Ausgabe mit Belegfoto. Schau, ob Beleg und Ausgabe verbunden bleiben.
- Öffne die Übersicht deiner Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr. Die Zahlen sollten zu deinen Belegen passen.
- Musst du die UVA abgeben, schau, für welchen Zeitraum das Programm die Kennzahlen rechnet und wie sie nach FinanzOnline kommen.
- Lade deine Daten herunter. Prüf, ob du die Datei auch ohne das Programm öffnen kannst.
- Frag deine Steuerberatung, welche Datei sie braucht, und schick ihr eine Probe.
Was BuchhaltGenie davon abdeckt und was nicht
BuchhaltGenie ist für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gebaut. Es prüft die Pflichtangaben deiner Rechnung, bevor du ausstellst. Als Kleinunternehmer setzt es beim Ausstellen den Hinweis auf die Befreiung und bietet dir die kurze Rechnung an. Die Grenze von € 55.000 zählt es mit, schon im Tarif Free.
BuchhaltGenie hebt deine Rechnungen und Belege sieben Jahre für dich auf. Die Pflicht dazu bleibt bei dir. Deine Daten lädst du jederzeit als eine Datei herunter. Rechnungs-PDFs und Belegfotos holst du einzeln aus der App. Deine Buchhaltung liegt in Frankfurt. Den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nimmst du im Konto an.
Ab dem Tarif Basis bekommt deine Steuerberatung einen eigenen Lesezugang und eine Datei mit deinen Buchungen für ihr Programm. Im Tarif Pro rechnet BuchhaltGenie deine UVA aus und gibt dir die Datei für FinanzOnline. Hochladen und abgeben machst du selbst. BuchhaltGenie übermittelt nichts ans Finanzamt.
BuchhaltGenie ist keine Registrierkasse. Lohnverrechnung macht es nicht. Doppelte Buchhaltung mit Bilanz gibt es darin nicht. Für Betriebe, die bilanzieren, entsteht BuchhaltGenie Doppik als eigenes Produkt.
Was andere an dieser Stelle auch gefragt haben
Brauche ich neben der Buchhaltungssoftware eine Registrierkasse?
Das hängt von deinen Barumsätzen ab. Du brauchst eine bei € 15.000 Jahresumsatz je Betrieb und mehr als € 7.500 Barumsätzen dieses Betriebs im Jahr (§ 131b Abs. 1 BAO). Bar zählt dabei auch die Karte. Die Pflicht beginnt erst mit dem vierten Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem du beide Grenzen überschreitest (§ 131b Abs. 3 BAO). Die Kasse ist ein eigenes System. Das Buchhaltungsprogramm ersetzt sie nicht.
Wie lange muss ich Rechnungen und Belege aufbewahren?
Sieben Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres (§ 132 Abs. 1 BAO, § 11 Abs. 2 UStG). Länger, solange sie für ein offenes Steuerverfahren wichtig sind, in dem du Partei bist. Die Frist läuft auch weiter, wenn du das Programm wechselst.
Was muss ich beachten, wenn ich das Programm wechsle?
Nimm deine Daten als Datei mit, denn die Aufbewahrungsfrist läuft weiter (§ 132 BAO). Jede Rechnungsnummer darf nur einmal vorkommen (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. h UStG). Am einfachsten zählst du im neuen Programm dort weiter, wo du aufgehört hast. In BuchhaltGenie setzt du dafür einmal den Startwert für das laufende Jahr.
Quellen
- § 11 UStG, Ausstellung von Rechnungen (RIS)abgerufen am
- § 6 UStG, Kleinunternehmerbefreiung in Abs. 1 Z 27 (RIS)abgerufen am
- § 21 UStG, Voranmeldung und Voranmeldungszeitraum (RIS)abgerufen am
- § 4 EStG, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Abs. 3 (RIS)abgerufen am
- § 189 UGB, Anwendungsbereich der Rechnungslegung (RIS)abgerufen am
- § 131b BAO, Registrierkassenpflicht (RIS)abgerufen am
- § 132 BAO, Aufbewahrung und Datenträger (RIS)abgerufen am
- Umsatzsteuervoranmeldung (USP)abgerufen am
