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Klein­unternehmer­grenze überschritten: Was gilt jetzt?

Überschreitest du die 55.000 Euro um höchstens 10 Prozent, bleibst du bis 31. Dezember befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Kommst du über 60.500 Euro, ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem du darüber kommst. Im Jahr danach bist du in beiden Fällen nicht befreit.

Von Bernhard Götzendorfer, Stand:

Wer als Kleinunternehmer gilt

Befreit bist du, wenn deine Umsätze die 55.000 Euro im Vorjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Beides muss passen.

Gerechnet wird brutto und im Kalenderjahr. Du rechnest aus deinen Einnahmen also keine Umsatzsteuer heraus. Zwölf Monate rückwärts zählen nicht, es zählt der 1. Jänner bis 31. Dezember.

Nicht zur Grenze zählen:

  • der Verkauf von Dingen, die du im Betrieb verwendet hast, etwa deines alten Firmenlaptops
  • der Verkauf des ganzen Betriebs
  • bestimmte steuerfreie Umsätze
  • Leistungen, die du einkaufst und für die du selbst die Steuer schuldest, zum Beispiel Werbung bei Google oder Meta

Bis 60.500 Euro: befreit bis Jahresende

Überschreitest du 55.000 Euro um höchstens 10 Prozent, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis 31. Dezember. Das gilt auch für den Umsatz, mit dem du über 55.000 Euro kommst. Du schreibst im laufenden Jahr also weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer.

Diese Toleranz steht dir nicht nur einmal zu. Sie wirkt aber nur im Jahr der Überschreitung. Im Jahr danach bist du nicht befreit, auch wenn du dann weniger umsetzt.

Über 60.500 Euro: steuerpflichtig ab diesem Umsatz

Gehst du über 60.500 Euro, fällt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt weg. Steuerpflichtig ist schon der Umsatz, mit dem du darüber kommst, und jeder danach. Auf der Rechnung dafür und auf allen weiteren weist du Umsatzsteuer aus.

Was du vorher im selben Jahr umgesetzt hast, bleibt befreit. Nichts wird rückwirkend steuerpflichtig.

Rechnungen über 400 Euro sind ab jetzt vollständige Rechnungen, mit Entgelt (dem Betrag ohne Steuer), Steuersatz, Steuerbetrag und deiner UID-Nummer. Die vereinfachte Rechnung bleibt dir nur bis 400 Euro. Als Kleinunternehmer hast du meist keine UID-Nummer. Beantrage sie beim Finanzamt, sobald die Befreiung wegfällt.

Welcher Tag bei einem Auftrag genau zählt und wie Anzahlungen zählen, klärt im Zweifel deine Steuerberatung. Rechnest du mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, versteuerst du meist nach Zahlungseingang. Dann kann auch der Tag der Zahlung zählen.

Was du danach dem Finanzamt meldest

Mit der Steuerpflicht kommt die UVA, die Umsatzsteuervoranmeldung. Mit ihr meldest du dem Finanzamt regelmäßig deine Umsatzsteuer und zahlst sie.

Der Zeitraum ist das Quartal, wenn dein Vorjahresumsatz nicht über 100.000 Euro lag, sonst der Monat. Fällig ist die UVA am 15. des zweiten Monats nach dem Zeitraum, für das vierte Quartal also am 15. Februar. Die Zahlung ist am selben Tag fällig. Du übermittelst die UVA elektronisch.

Lag dein Vorjahresumsatz nicht über 55.000 Euro und zahlst du pünktlich und vollständig, musst du die UVA nicht einreichen. Eine Aufstellung auf dem amtlichen Formular für die UVA führst du trotzdem, für deine Unterlagen. Zahlst du nicht pünktlich, gilt das nicht, und das Finanzamt kann die UVA von dir verlangen.

Für das Jahr, in dem du über 55.000 Euro gekommen bist, gibst du eine Umsatzsteuererklärung ab. Die Frist ist Ende April des Folgejahres, elektronisch Ende Juni.

Ein Beispiel mit Zahlen

Anna ist Grafikerin. 2025 setzt sie 40.000 Euro um, 2026 startet sie also als Kleinunternehmerin. Ihre Preise vereinbart sie als Endpreise. Ihre Kundschaft zahlt jeweils im selben Monat. So läuft ihr Jahr:

  1. Bis 31. Oktober 2026 kommt sie auf 52.000 Euro.
  2. Am 10. November kommt ein Auftrag über 6.000 Euro dazu. Das ergibt 58.000 Euro, 5,45 Prozent über der Grenze (58.000 geteilt durch 55.000 ergibt 1,0545). Das liegt unter 60.500 Euro. Die Rechnung geht ohne Umsatzsteuer hinaus.
  3. Am 1. Dezember folgen 2.000 Euro. Jetzt sind es 60.000 Euro, 9,09 Prozent über der Grenze. Weiter ohne Umsatzsteuer.
  4. Am 15. Dezember kommt ein Auftrag über 3.000 Euro. Damit ist Anna über 60.500 Euro: mit dem ganzen Betrag bei 63.000 Euro, mit dem Entgelt ohne Steuer bei 62.500 Euro. Schon dieser Umsatz ist steuerpflichtig. Vorher beantragt sie ihre UID-Nummer.
  5. Weil 3.000 Euro als Endpreis vereinbart waren, steckt die Steuer darin. Bei 20 Prozent Umsatzsteuer ergibt 3.000 geteilt durch 1,2 genau 2.500,00 Euro Entgelt, die Umsatzsteuer beträgt 500,00 Euro. Hätte Anna 3.000 Euro ohne Steuer vereinbart, stünden 3.600 Euro auf der Rechnung. Für manche Leistungen gilt ein niedrigerer Satz. Frag im Zweifel deine Steuerberatung.
  6. Die 500 Euro gehören in die UVA für das vierte Quartal 2026, fällig am 15. Februar 2027. Weil 2025 unter 55.000 Euro lag, muss Anna diese UVA nicht einreichen, wenn sie pünktlich zahlt. Die Aufstellung für ihre Unterlagen führt sie trotzdem.
  7. Für 2026 gibt sie eine Umsatzsteuererklärung ab.
  8. 2027 ist Anna das ganze Jahr nicht befreit, weil 2026 über 55.000 Euro lag. Das gilt auch, wenn 2027 nur 30.000 Euro kommen. Sie meldet vierteljährlich und reicht die UVA ein. Die erste ist am 15. Mai 2027 fällig.

Und wenn es knapp bleibt

Endet Annas Jahr 2026 bei 58.000 Euro, bleibt sie 2026 ganz befreit. 2027 ist sie trotzdem nicht befreit, weil das Vorjahr über 55.000 Euro lag.

Liegt sie 2027 wieder unter der Grenze, stellt sich die Frage, ab wann die Befreiung wieder gilt. Das klärt im Zweifel deine Steuerberatung.

Auch die Einkommensteuer kann sich ändern

Mit der Pauschalierung für Kleinunternehmer kannst du bei der Einkommensteuer deine Ausgaben pauschal ansetzen: 45 Prozent der Einnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent, höchstens 24.750 beziehungsweise 11.000 Euro (§ 17 Abs 3a EStG).

Diese Pauschalierung setzt voraus, dass die Befreiung für alle Umsätze des Jahres gilt. Kommst du über 60.500 Euro, fällt sie für dieses Jahr weg. Was das für deine Einkommensteuer heißt, rechnet im Zweifel deine Steuerberatung durch.

Typische Fehler

Diese Fehler passieren rund um die Grenze immer wieder:

  • Eine „einmalige" Toleranz oder „einmal in fünf Jahren" annehmen. Das war die alte Rechtslage bis 2024.
  • Netto rechnen, oder zwölf Monate rückwärts statt im Kalenderjahr.
  • Das Vorjahr vergessen und nach einem Jahr über 55.000 Euro weiter ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Glauben, beim Überschreiten werde das ganze Jahr rückwirkend steuerpflichtig. Das war die alte Logik und gilt nicht mehr.
  • Den Umsatz, mit dem du über 60.500 Euro kommst, noch ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Endpreise zusagen, ohne auf die Grenze zu schauen. Die Steuer steckt dann im Preis, und dir bleibt weniger.
  • Nach dem Wegfall weiter vereinfachte Rechnungen über 400 Euro schreiben.
  • Die Zahlung zur UVA oder die Jahreserklärung vergessen.
  • Eingekaufte Leistungen, für die du selbst die Steuer schuldest, in die 55.000 Euro einrechnen. Sie zählen nicht mit, die Steuer darauf schuldest du trotzdem.
  • Verzicht und Wegfall verwechseln. Nur wer freiwillig verzichtet, ist fünf Jahre gebunden.

Was sich 2025 geändert hat

Die Regeln rund um die Grenze gelten in dieser Form seit Umsätzen ab 1. Jänner 2025:

  • Die Grenze: bis 2024 35.000 Euro netto, seit 2025 55.000 Euro brutto.
  • Die Toleranz: bis 2024 durftest du die Grenze einmal in fünf Jahren um höchstens 15 Prozent überschreiten. Seit 2025 sind es 10 Prozent, im Jahr der Überschreitung.
  • Die Wirkung: bis 2024 hing die Befreiung am ganzen Jahr. Seit 2025 fällt sie ab dem Umsatz weg, mit dem du über 60.500 Euro kommst, nicht rückwirkend.
  • Das Vorjahr zählt seit 2025 mit.
  • Die vereinfachte Rechnung gilt für Kleinunternehmer seit 2025 bei jedem Betrag.
  • Auch die Grenze für den Entfall der UVA-Einreichung liegt jetzt bei 55.000 Euro, ebenso die für die Befreiung von der Jahreserklärung.

Wobei BuchhaltGenie hilft

BuchhaltGenie zählt deine Einnahmen gegen die 55.000 Euro mit, schon im Tarif Free. Ab 70 Prozent der Grenze zeigt die Karte am Dashboard, dass du dich der Grenze näherst. Die 10-Prozent-Toleranz siehst du dort als Reserve. Dazu rechnet BuchhaltGenie hoch, wo dein Umsatz am Jahresende liegen würde.

Fällt die Befreiung weg, stellst du den Steuerstatus in den Einstellungen um. Das Rechnungsformular gibt den Steuersatz im selben Moment frei. Im Tarif Pro rechnet BuchhaltGenie die Kennzahlen der UVA und erstellt die Datei zum Hochladen in FinanzOnline. Hochladen und abgeben machst du selbst.

Häufige Fragen

Steht mir die Toleranz nur einmal zu?

Nein. „Einmal in fünf Jahren" war die alte 15-Prozent-Regel bis 2024. Heute wirkt die 10-Prozent-Toleranz im Jahr der Überschreitung. Im Jahr danach bist du nicht befreit.

Wird das ganze Jahr steuerpflichtig, wenn ich über 60.500 Euro komme?

Nein. Steuerpflichtig ist der Umsatz, mit dem du über 60.500 Euro kommst, und jeder danach. Was du vorher im selben Jahr umgesetzt hast, bleibt befreit.

Zählen Einkäufe bei Google oder Meta zur Grenze?

Nein. Leistungen, die du einkaufst und für die du selbst die Steuer schuldest, zählen nicht zu den 55.000 Euro. Die Steuer darauf schuldest du trotzdem. Fällig ist sie am 15. des zweiten Monats nach dem Quartal. Für das Jahr gibst du dann auch eine Umsatzsteuererklärung ab. Frag im Zweifel deine Steuerberatung.

Ist das dasselbe wie ein Verzicht auf die Befreiung?

Nein. Auf die Befreiung verzichten kannst du freiwillig. Der Verzicht wirkt ab 1. Jänner und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Fällt die Befreiung weg, weil du über die Grenze kommst, gibt es diese Bindung nicht.

Quellen

Allgemeine Information, keine Steuerberatung.